Stellungnahme vom Dachverband DSSV:

„Nach der behördlich angeordneten Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie besteht kein Sonderkündigungsrecht, da die Schließung behördlich angeordnet und nicht von uns zu vertreten ist. Das Abwarten bis zum Ablauf der behördlichen Frist ist als zumutbare Unterbrechung zu bewerten. Somit ist eine außerordentliche Kündigung unbegründet.“

Wir bedauern die vorübergehende Schließung wirklich sehr und bieten euch deshalb, für den Zeitraum, in dem ihr nicht bei uns trainieren könnt, einen fairen Ausgleich an.
(siehe Frage 5)